Jugendkriminalität 2 (Altersgruppen, Deliktgruppen)Altersgruppen: Kinder, Jugendliche, HeranwachsendeKinder Personen unter 14 Jahren. Sie können nicht bestraft, wohl aber Erziehungsmaßnahmen unterworfen werden, die das Vormundschaftsgericht anordnet. Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Ab 14 Jahren sind sie bedingt strafmündig; sie unterliegen dem Jugendstrafrecht, können also eine Jugendstrafe erhalten. Heranwachsende Personen von 18 bis unter 21 Jahren, die wie alle Erwachsenen unbedingt strafmündig sind. Es wird jedoch auf die individuelle Reife Rücksicht genommen, so daß im Zweifel das Jugendstrafrecht Anwendung finde (Quelle: http://www.im.nrw.de/jk/wer.htm ) Siehe auch Einführung in das
Jugendstrafrecht,Tz. 2
GrößenordnungEntwicklung Tatverdächtige unter 21 Jahren (NRW)
(Quelle: http://www.im.nrw.de/jk/tvu21.htm )
Herabsetzung der Strafmündigkeit Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern, Dr. Günther Beckstein, anläßlich der Pressekonferenz zur Bekämpfung der Kinder- und Jugendkriminalität am 1. Oktober 1997 Kinder Die Belastung von Kindern mit schwerwiegenden Delikten ist trotz starker Steigerungen immer noch sehr gering. So wurde laut PKS 1996 nur eines von 2.000 Kindern bayernweit wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzung erfaßt. Das Hauptdelikt bei Kindern ist der Ladendiebstahl, auf den mehr als die Hälfte aller Taten entfällt. Die PKS-Analyse ergibt, daß die 8 - 9jährigen sowohl quantitativ als auch qualitativ vernachlässigt werden können. Auch die 10 - 11jährigen fallen nur selten und dabei meist wegen sogenannter "Bagatelldelikte" auf. Erst bei den 12 - 13jährigen steigt die Belastung als TV stärker an. Zu einfachen Diebstählen kommen erste Körperverletzungsdelikte, schwere Diebstähle und einzelne Raubstraftaten. (Quelle: http://www.innenministerium.bayern.de/reden/jugendkriminalitaet/kinder.htm )
Entwicklung tatverdächtige Kinder (NRW)
(Quelle: http://www.im.nrw.de/jk/tvkind.htm )
Strafe schon ab zwölf (zehn/acht) Jahren ? Angesichts der veröffentlichten Zahlen zur Jugendkriminalität, vor allem zur Gewaltkriminalität, ist ein Teil der Bevölkerung der Auffassung, daß der Staat diesen enormen Steigerungsraten bei den minderjährigen Tatverdächtigen mit entsprechender Härte gegenübertreten muß. Nicht umsonst sind nach einer aktuellen Umfrage eines Bonner Meinungsforschungsinstituts 52 Prozent der Deutschen für eine Herabsetzung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre. Nur 46 Prozent lehne dies ab. Zur Erinnerung: nach wie vor werden mehr als 90 Prozent der straffälligen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden nach einer Straftat - zumeist einem Ladendiebstahl - nicht mehr auffällig. Die Gewaltkriminalität ist immer noch die Ausnahme. Von allen Delikten hat sie seit Jahren den gleichbleibenden Anteil von etwa 2,5 Prozent. Sicher, in Europa ist sogar die Strafmündigkeit von Zehnjährigen nichts Neues. In Großbritannien hat man erst 1963 die Schuldfähigkeit von acht auf zehn Jahre angehoben. Allerdings hat man 1991 die unter 14jährigen aus dem Haftsystem genommen und seit 1994 muß nach dem Criminal Justice an Public Order Act eine gesicherte Ausbildung für jene 12- bis 14jährige Straftäter angeordnet werden, die mindestens dreimal für Straftaten bestraft worden sind, für die Haftstrafen verhängt werden können. Die Niederlande haben 1995 die maximale Dauer des Jugendarrestes von 12- bis 15jährigen von sechs Monaten auf zwölf erhöht. Aber selbst in Amerika, wo die Gewaltkriminalität eine viel größere Rolle spielt als in Europa, beginnt die Strafmündigkeit erst mit 14 Jahren. (Quelle: http://www.polizei.rlp.de/050service/060polizei_kurier/010juli_97/inh_2.htm )
Rede von Justizminister Dr. Ulrich Goll (Baden-Württemberg) am 9. Oktober 1997 Insofern müssen wir sehr achtgeben, daß wir uns nicht durch eine falsche Diskussion über die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters selbst betrügen und von der Diskussion ablenken, die wirklich geführt werden muß. Wir dürfen vor allen Dingen nicht verkennen, daß Kinder, wenn man sie in diesem Alter in den Strafvollzug steckt, natürlich in die falsche Schule geschickt werden. Es muß ganz klar sein, daß man mit hoher Wahrscheinlichkeit damit eine kriminelle Karriere erst ins Leben ruft. (Quelle: http://www.baden-wuerttemberg.de/regi/regerklaerungen/d_091097.html ) Siehe auch Argumente für und gegen die
Herabsetzung der Strafmündigkeit Jugendstrafrecht in Deutschland von 1943 bis
1953
Jugendstrafrecht für Heranwachsende? Rede von Klaus Hardraht, Staatsminister des Innern des Freistaates Sachsen, am 17. September 1998 Wir sind der Auffassung - der Innenminister hat es vorhin auch gesagt -, dass Straftaten Heranwachsender grundsätzlich nach Erwachsenenstrafrecht geahndet werden müssen, so wie es im Gesetz steht. Kommt ausnahmsweise Jugendstrafrecht zur Anwendung, so ist vor dem Hintergrund zum Teil erheblicher Straftaten junger Straftäter eine Verschärfung des Höchstmaßes der derzeit möglichen Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre notwendig. (Quelle: http://www.saxony.de/deutsch/buerger/252/reden98/ISICH.html )
Reifeverzögerung Eine Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG wird dann anzunehmen sein, wenn sie im konkreten Fall auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder sozialer Unreife beruht. (Quelle: http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/breunig.html#6 )
Deliktgruppen Rechtskräftig Verurteilte nach Deliktgruppen, Nordrhein-Westfalen, 1996
(Quelle: http://www.im.nrw.de/jk/sturt.htm )
Im Jahre 1995 zeigt sich die Gruppenkriminalität Minderjähriger (d.h. Kinder unter 14 Jahren sowie Jugendlicher ab 14 und noch nicht 18 Jahre alt) hauptsächlich bei Straftaten der Deliktgruppen Diebstahl ohne erschwerende und Diebstahl unter besonders erschwerenden Umständen. Gruppen sind vorwiegend bei Einbruchdiebstählen in Verkaufseinrichtungen sowie Institutionen, Schulen, aber bei Diebstahlshandlungen rund um das Fahrzeug und des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen tätig. Bei den Diebstahlshandlungen sind als bevorzugtes Diebesgut Bargeld, Bekleidung sowie Genußmittel (Spirituosen und Zigaretten) anzusehen. Herausragende Motivation sind die Bereicherungsabsicht, d.h. der Genuß aller Annehmlichkeiten, die die `Konsumgesellschaft` bietet, ohne über die zum legalen Erwerb erforderlichen Mittel zu verfügen. (Quelle: http://ourworld.compuserve.com/homepages/Seilkopf/arbeit23.htm )
Unterschiedliche Wertungen (z. B. Ladendiebstahl, Schwarzfahren, Drogen)Werteverfall Zurecht wird ein "Werteverfall" beklagt, insbesondere der abnehmende Respekt der Kinder und Jugendlichen vor Eigentum (Ladendiebstahl). (Quelle: http://www.spd-online.de/thema/thema3.html ) Das Rechtsbewußtsein der Bürger muß endlich wieder geschärft werden. Überlegungen, Kleindelikte wie Ladendiebstahl oder Schwarzfahren nicht mehr als Straftatbestand anzusehen, erteilen wir deshalb eine klare Absage. Es ist statt dessen angebracht, dem schleichenden Werteverfall klar entgegenzutreten. (Quelle: http://www.ju-muenchen.org/ju0007_6.html )
Bagatellkriminalität Abschließend sind zwei Beispiele aus dem Bereich der Bagatellkriminalität zu nennen, deren Entkriminalisierung bzw. Entpönalisierung seit langem angezeigt ist: Der Ladendiebstahl und das 'Schwarzfahren'. Die geschützten Rechtsgüter stehen in keinem Verhältnis zu den angedrohten Sanktionen; faktisch werden sie im Regelfall auch nicht mehr ausgesprochen. Der Gesetzgeber muß hieraus die Konsequenzen ziehen und die entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch bzw. in der Strafprozeßordnung ändern. Für die Verhinderung des Ladendiebstahls sind in erster Linie die Warenanbieter verantwortlich. Ihren Schutzbedürfnissen gegenüber Ladendieben kann rechtlich durch entsprechende zivilrechtliche Vorschriften entsprochen werden. Der Tatbestand der 'Leistungserschleichung' findet Anwendung vor allem auf SchwarzfahrerInnen in öffentlichen Verkehrsmitteln. Da die Verkehrsbetriebe in der Vergangenheit aus betriebswirtschaftlichen Gründen Zugangskontrollen abgeschafft haben, kann von einer 'Erschleichung' der Beförderung nicht mehr die Rede sein. Durch die Verhängung eines erhöhten Beförderungsentgeltes werden Schwarzfahrer zudem ausreichend gestraft, und den Interessen der Verkehrsbetriebe an zahlenden Nutzern wird Genüge getan. Die strafrechtliche Sanktionsandrohung ist überflüssig. (Quelle: http://www.infolinks.de/cilip/ausgabe/57/gesetz.htm ) Wir unterstützen Überlegungen, Bagatelldelikte auf zivilrechtlichem Weg bzw. als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Dazu gehören Ladendiebstahl, Unterschlagung und Beschädigung geringer Sachwerte ebenso wie die sogenannte Beförderungserschleichung (Schwarzfahren). (Quelle: http://members.aol.com/pdsberlinm/dokument/pap/pap6.htm ) Drogenproblem (Quelle: http://www.welt.de/archiv/1996/11/11/1111de01.htm ) Heroinversuche (Quelle: http://www.aids-info.ch/info9611.htm ) Die von SPD und Grünen jahrelang propagierte "Entkriminalisierung" und Verharmlosung von sogenannten "Bagatelldelikten" führt dagegen nur zu noch mehr Kriminalität. Hemmschwellen werden gesenkt, Rechtsbrecher ermutigt, die gesetzestreuen Bürger entmutigt. Die Parole muß lauten: Wehret den Anfängen! Anfänge, das sind auch die geduldete Verwahrlosung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Plätzen durch Alkoholismus- und Drogenszenen, das sind Pennertum und aggressives Betteln, Graffiti-Schmierereien und Vandalismus, Gewöhnung an Ordnungswidrigkeiten, Belästigungen und Massenkriminalität. Wir wollen auch nicht die von Rot-Grün geforderte Legalisierung von Haschisch und die staatliche Abgabe von Heroin. Unsere Politik dagegen lautet: Null Toleranz für Rechtsbrecher und Gewalttäter! (Quelle: http://aloisiuskolleg.www.de/wahl98/kraswo/cdu_krim.htm )
Anmerkung: Der Deliktkatalog und die Alterseinteilung haben
erhebliche Auswirkungen auf die Statistiken.
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